3G Regelung

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen.

Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen.

Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wurde nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab dem 2. Dezember 2021 wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wurde dementsprechend geändert.

Die Kinder werden wie bisher mit Lollytests bei uns in der Schule getestet.

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